Fachtagung zum Religionsunterricht

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Im Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den islamischen Religionsgemeinschaften SCHURA, DITIB und VIKZ wurde die Weiterentwicklung des bislang in Hamburger Schulen allein in evangelischer Verantwortung erteilten Religionsunterrichts für alle hin zu einer gleichberechtigten Beteiligung auch der Muslime vereinbart. Künftig wird der Religionsunterricht also auch in gleicher Weise von den islamischen Religionsgemeinschaften und der alevitischen Gemeinde verantwortet werden. Erteilt werden soll er auch durch muslimische Religionslehrer und weiter als gemeinsamer Unterricht.

Innerhalb der kommenden fünf Jahre sollen Schulpraxis, Didaktik und Rahmenpläne, Lehrer-bildung und -zulassung sowie der institutionelle Rahmen für den Religionsunterricht entwi-ckelt werden. Dazu arbeitet bereits eine gemeinsame Kommission aus Vertretern der Schul-behörde sowie der evangelisch-lutherischen Nord-Kirche, SCHURA, DITIB und VIKZ und der alevitischen Gemeinde. Dafür sind noch verschiedene Fragen zu klären, insbesondere zur universitären Ausbildung von islamischen Religionslehrerinnen und –lehrern sowie deren Zulassung durch die Religionsgemeinschaften.

Verschiedene mit der Neukonzeption des Hamburger Religionsunterrichts zusammenhängen-de Fragen waren deshalb Gegenstand einer von SCHURA Hamburg am 16.02.13 im Islami-schen Zentrum Hamburg durchgeführten Fachtagung. Daran nahmen verschiedene mit dem Thema befasste Personen aus Vorstand und Gemeinden von SCHURA Hamburg teil. Betei-ligte waren auch Vertreter von DITIB und VIKZ sowie der Landesverbände SCHURA Bre-men und SCHURA Schleswig-Holstein.

Nach der Begrüßung durch SCHURA-Vorsitzender Mustafa Yoldas und den Leiter des Isla-mischen Zentrums, Ayatollah Reza Ramezani, referierte Norbert Müller, SCHURA-Vorstandsmitglied und Rechtsanwalt, über die Rechtsgrundlagen des Religionsunterrichts in Hamburg. Müller betont, dass es sich in Hamburg um bekenntnisorientierten Religionsunter-richt nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz handelt. Der Unterricht werde durch die Religionsge-meinschaften verantwortet erteilt. Hier könne nicht – wie bei Religionskunde – der Staat die Unterrichtsinhalte bestimmen. Die Verfassungsmäßigkeit des „Hamburger Modells“ sei durch das Link-Gutachten bestätigt. Auch für die Weiterentwicklung sieht Müller keine verfas-sungsrechtlichen Probleme.

Weitere Referentin der Tagung war Frau Prof. Dr. Katajun Amirpur, Inhaberin des Lehrstuhls für islamische Studien an der Universität Hamburg. Frau Prof. Amirpur sprach über die Pla-nungen zur Ausbildung islamischer Religionslehrerinnen und Lehrer an der Universität. Diese werden an den Hamburger Schulen dringend benötigt werden, um staatsvertraglichen Verein-barungen auch zur Schulrealität werden zu lassen. Dabei muss explizit auf das Ziel eines dia-logischen Unterrichtes ausgebildet werden. Frau Prof. Amirpur betonte, dass dazu die vor-handenen Kapazitäten am Lehrstuhl für islamische Studien auf jeden Fall erweitert werden müssen: „Damit wir eine grundständige Ausbildung in Islamische Theologie anbieten können, benötigen wir mindestens noch drei weitere Professuren an der Universität. Die Gelder hierfür müssen aus Zusatzmitteln des Senats zur Verfügung gestellt werden. Der Staat muss dafür sorgen, dass die unterzeichneten Verträge auch umgesetzt werden können. Wir möchten, dass unsere muslimischen Lehrkräfte als gleichberechtigte Partner angesehen werden. Sie müssen daher gute Kenntnisse mindestens des Christentums haben. Auf der anderen Seite müssen die christlichen Lehrkräfte ihre Islamkenntnisse erweitern. So werden schrittweise Ängste abgebaut. Wir sollten froh sein, dass wir in der Hauptstadt des interreligiösen Dialogs leben und uns an die Arbeit machen. Zu den Inhalten eines Studiengangs (als Drittfach BA) gehören die Auseinandersetzung mit den religiösen Schriftstellen des Islam, den ideengeschichtlichen Entwicklungen, den theologischen Schlüsselfragen und der islamischen Frühgeschichte. Zudem bin ich für drei Semester Arabisch, um den Studierenden Grundkenntnisse zu vermitteln. Eigentlich müssten es mehr Semester sein, einschließlich Auslandsaufenthalte, aber dies ist leider nicht machbar“ so Frau Prof. Amirpur. Die Forderung nach weiteren Stellen an der Universität wird von SCHURA ausdrücklich unterstützt.

Da der Hamburger Religionsunterricht als bekenntnisorientierter Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz durch die Religionsgemeinschaften verantwortet wird, müssen auch die islamischen Religionsgemeinschaften über die Zulassung muslimischer Religionslehrerinnen und –lehrer entscheiden. Zur Erteilung einer solchen Lehrerlaubnis, Idschaza genannt, bedarf es einer Verordnung, welche die Voraussetzungen dafür bestimmt. Hierüber sprach Dr. Ali Özgür Özdil von Islamischen Wissenschafts- und Bildungsinstitut (IWB). Er stellte die schon bestehenden Idschaza-Ordnungen aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und wies auf die wichtigsten zu regelnden Punkte hin. In der folgenden Diskussion zeigten gerade hierzu noch eine Reihe offener Fragen. Zur weiteren Diskussion soll der Entwurf einer Idschaza-Ordnung erarbeitet werden.