Seit November 2012 findet „islamische Gefängnisseelsorge“ in Hamburg auf der Grundlage des zwischen dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und den muslimischen Gemeinschaften (Schura Hamburg, DITIB Nord und VIKZ) geschlossenen Staatsvertrags statt, wo in Artikel 7 die religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen festgeschrieben ist.
Dort heißt es: „In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten
oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg den islamischen Religionsgemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den islamischen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken.1 Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person der Betreuerin oder des Betreuers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres soll durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten
Trägern der Einrichtungen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 geregelt werden.“
Gefängnisseelsorge für Muslime findet aktuell ehrenamtlich statt
Zwei islamische Seelsorger, die beide Imame sind, wirken derzeit in Hamburger Justizvollzugsanstalten. Einer ist in der JVA Billwerder und der Untersuchungshaftanstalt EHRENAMTLICH tätig. Der andere übt diese EHRENAMTLICHE Tätigkeit in der JVA Fuhlsbüttel und der Sozialtherapeutischen Anstalt aus.
Die religiöse Betreuung beziehungsweise Seelsorge der muslimischen Gefangenen durch die in den Vollzugsanstalten tätigen Imame wird von der zuständigen Behörde positiv bewertet. Die organisatorische Durchführung und die Zusammenarbeit mit den Imamen verlaufen laut Senat problemlos.