Satzung der Schura Hamburg

Satzung der SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V.
VR 16 234 vom 21.11.2021

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V. Sitz der Vereinigung ist Hamburg. Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehender islamischer Gemeinden und Vereine als islamische Religionsgemeinschaft. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der islamischen Religion. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

  • Information der Mitglieder über alle für ihre Tätigkeit relevanten Angelegenheiten
  • Förderung der Zusammenarbeit unter den Muslimen in Hamburg
  • Förderung der Einrichtung von Moscheen und anderer Stätten der Religionsausübung
  • Einstellung von Imamen und Lehrkräften sowie deren Aus- und Weiterbildung
  • Festlegung der Monate, insbesondere des Fastenmonats Ramadan, und der islamischen Festtage nach dem islamischen Mondkalender unter Beachtung der Prinzipien der globalen und lokalen Sichtung des Hilal für die Mitgliedsgemeinden; Erstellung eines Ramadankalenders.
  • Beteiligung an einer Unterweisung in der islamischen Religion im Rahmen des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG.
  • Förderung und Unterstützung der islamischen Seelsorge in Justizvollzugsanstalten und Krankenhäusern
  • Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu allen islamischen und allgemein gesellschaftspolitischen Themen zum Zwecke der Weiterbildung und Information
  • Information der nichtislamischen Öffentlichkeit über den Islam und die Muslime
  • Ergreifen von Initiativen zur Förderung des islamischen Lebens in Hamburg und Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der Muslime
  • Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gleichstellung des Islams in der Gesellschaft und Verhinderung von Diskriminierung der Muslime
  • Vertretung islamischer Interessen in der Öffentlichkeit, insbesondere auch gegenüber Behörden, Parteien, Verbänden, Presse usw. sowie diesen gegenüber Ansprechpartner zu sein für alle Angelegenheiten der Muslime in Hamburg
  • Abgabe von Stellungnahmen zu allen das Leben und die Tätigkeit der Muslime in Hamburg betreffenden Angelegenheiten
  • Mitwirkung in Gremien, Ausschüssen usw. zum Zwecke der Interessenvertretung der Muslime in Hamburg
  • Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen

Die Vereinigung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

  1. Die Tätigkeit basiert in jeder Beziehung auf den Glaubensgrundlagen des Islam. Dies sind der Glaube an Allah und seine Einzigkeit und Einheit (Tauhid), an den Qur´an als letztes offenbartes Wort Allahs und die Offenbarungsschriften davor, an das Prophetentum Mohammeds (s.a.s.) als letztem der Propheten und Gesandten, nach dem keiner mehr kommen wird, und die Propheten und Gesandten vor ihm, an die Engel Allahs und das Jenseits sowie ferner an den qur´anischen Begriff Qadar (welcher von den einzelnen Theologieschulen unterschiedlich ausgelegt wird, auf jeden Fall jedoch die Willensfreiheit des Menschen zur Entscheidung zwischen Gut und Böse beinhaltet); zu den Glaubensgrundlagen gehören weiter die Pflichten zum Gebet (Salat), zum Fasten im Monat Ramadan (Siyam), zur Pilgerfahrt (Hadsch) und zur Sozialabgabe (Zakat). Tätigkeiten, Stellungnahmen usw., die in irgendeiner Weise dagegen verstoßen, sind unzulässig.
  2. Die Tätigkeit basiert ferner auf demokratisch-rechtsstaatlichen Prinzipien. Insbesondere wird jede Form der Gewaltanwendung als Mittel der religiösen oder politischen Auseinandersetzung abgelehnt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle in Hamburg bestehenden islamischen Gemeinschaften werden,
    • die mindestens seit zwei Jahren als „eingetragener Verein“ im Vereinsregister des Amtsgerichts registriert sind,
    • der Antrag auf Mitgliedschaft muß mit Referenz von mindestens drei Mitgliedsvereinen auf der Mitgliederversammlung gestellt werden,
    • die einenVorschuss in Höhe von mindestens sechs Monatsbeiträgen in Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages eingezahlt haben und von denen die vorstehend in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze verbindlich anerkannt werden.
  1. Tatsächlich bestehende Gemeinschaften, die kein „eingetragener Verein“ sind, können auf Antrag als beratende Mitglieder an den Versammlungen teilnehmen, ohne jedoch Stimmrecht zu haben.
  1. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gem. Abs. 1 nachweisen bzw. erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen Mitgliedsbeitrags, sowie weitere Einzelheiten und Regelungen werden von einer, von der Mitgliedersammlung zu beschließenden Mitglieds- und Beitragsordnung festgelegt.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.

§ 5 Organe

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schiedskommission.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Halbjahr stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche mittels einfachen Briefs unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zusätzlich sind auf Beschluss des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies sachlich als erforderlich angesehen wird oder mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
  2. Auf der Mitgliederversammlung ist jeder Mitgliedsverein durch einen stimmberechtigten Delegierten vertreten. Weitere Vertreter können anwesend sein, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  3. Jeder Mitgliedsverein hat eine Vertretungsstimme. Stimmrechtsvollmachten eines Mitgliedsvereins auf andere Mitgliedsvereine bzw. deren Delegierte sind unzulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann mit einer Frist von einer Woche eine weitere Versammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Für Satzungsänderungen ist auf jeden Fall eine ¾-Mehrheit erforderlich. Es wird jedoch angestrebt, Beschlüsse möglichst im Konsens aller Beteiligten zu fassen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Der Protokollführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu erstellen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Über Anträge zur Tagesordnung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung aufgeführt sind.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Beratung und Beschlussfassung der Anträge
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes

§ 7 Geschäftsführender
und erweiterter Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu 15 Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und bis zu 10 Beisitzer/innen. Den stellvertretenden Vorsitzenden, den Beisitzer/innen kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung die Leitung eines Vorstandsamtes, Leitung eines Arbeitsausschusses oder eines besonderen Aufgabenbereichs zugewiesen werden.
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er amtiert jedoch auch nach Ablauf der Zeit weiter, bis eine Neuwahl erfolgt. Gewählt werden kann jede Person, die Muslim/a ist, von einem der Mitgliedsvereine hierfür vorgeschlagen wird und sich auch persönlich zur Einhaltung dieser Satzung, der Grundsätze gem. § 3, des Grundsatzpapiers und der Resolutionen der Schura Hamburg verpflichtet.
  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in Form einer Blockwahl. Es können nur Kandidat*innenlisten berücksichtigt werden, die min. einen Tag vor Beginn der Mitgliedersammlung beim Vorstand eingereicht werden. Auf der Liste müssen die Kandidat*innen bestimmten Vorstandsämtern / Aufgaben zugeordnet sein.
  1. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme und kann sie nur für eine Kandidatenliste insgesamt abgeben.
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird in der Blockwahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Haben zwei oder mehrere Listen eine gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinigt, so wird die Wahl wiederholt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die Vorsitzendende/n zusammen mit eine/m der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeweils zu zweit sind sie vertretungsberechtigt.Im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden können die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  1. Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig mindestens zweimal im Monat statt.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme, die dann entscheidet.

Beschlüsse können bei Bedarf und Notwendigkeit durch den geschäftsführenden Vorstand im Umlaufverfahren in Textform, digital oder fernmündlich gefasst werden.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtszeit aus, so haben die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch Zuwahl aus den Mitgliedern der SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Hamburg eine Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vertretung der Vereinigung nach Außen, gegenüber Behörden, Parteien und anderen Institutionen sowie allgemein in der Öffentlichkeit
    • Teilnahme und Beteiligung an Gremien und Ausschüssen für die Vertretung der Interessen der Muslime
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Abgabe von Stellungnahmen im Namen der Vereinigung zu allen Themen, soweit sie im Rahmen der hier festgelegten satzungsmäßigen Aufgaben liegen
    • Ansprechpartner nach außen zu sein für die Vereinigung
  1. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes und Durchführung allgemeiner und bestimmter Aufgaben kann ein erweiterter Vorstand mit bis zu 15 Beisitzer*innen gewählt werden.

Seine Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden auf der Mitgliederversammlung in Form einer Blockwahl mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Haben zwei oder mehrere Listen eine gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinigt, so wird die Wahl wiederholt.

Der erweiterte Vorstand hat eine beratende und unterstützende Funktion gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Rede- aber kein Stimmrecht.

Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand während der Amtszeit aus, können bei Bedarf und Notwendigkeit die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch Zuwahl eine Ergänzung herbeizuführen.

  1. Die Zusammenarbeit des geschäftsführenden Vorstands mit dem erweiterten Vorstand und weitere Fragen der Zusammenarbeit können in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands geregelt werden.

§ 8 Zusammensetzung der Schiedskommission

Die Schiedskommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und drei Beisitzern/innen. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen kein weiteres Amt in der SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Hamburg e.V. bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Aufgaben der Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung über alle aus dem Verhältnis in der SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Hamburg e.V. entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.
  1. Die Schiedskommission tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.
  1. Die Schiedskommission fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beratungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 7 Tagen ab dem Datum der Entscheidung bekannt zu geben.
  1. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind endgültig und bindend. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Verstößt ein Mitglied durch Erklärungen oder Handlungen gegen religiöse Grundsätze, die Interessen des Vereines, gegen diese Satzung, gegen das Grundsatzpapier, gegen die Resolutionen der SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg oder sonst in dringenden Fällen, so kann die Schiedskommission über das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft verfügen. Über einen möglichen Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  1. Wenn ein Mitglied der Schiedskommission ausscheidet, wählt der geschäftsführende Vorstand auf gemeinsamen Vorschlag der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden ein weiteres Mitglied für die bestehende Amtsperiode.
  1. Die Schiedskommission hat jedes Jahr die Finanzen der SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Hamburg e.V. im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung innerhalb von drei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen. Die Schiedskommission berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 9 Islamische Rechtsgutachten

Auf Beschluss des Vorstandes können zur Begutachtung aktueller ortsbezogener Probleme im Bereich der Mitgliedsvereine islamische Rechtsgutachten erstellt werden. Die Erstellung erfolgt durch ein unter der Leitung des Beisitzers im Vorstand und Vorsitzenden des Arbeitsausschusses für innerislamischen Dialog einzuberufendes Gremium von Imamen und anderen Rechtsgelehrten, welches für die Mitgliedsvereine und die in ihnen vertretenen Rechtsschulen und Richtungen repräsentativ ist. Rechtsgutachten sollen im Konsens dieser Gelehrten erstellt werden. Ein so erstelltes Gutachten ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wird es von der Mitgliederversammlung angenommen, so erhält das Gutachten dadurch Verbindlichkeit für die Mitglieder.

§ 10 Arbeitsausschüsse und Beiräte

Es können unter anderem folgende sachbezogene Arbeitsausschüsse gebildet werden:

  1. Innerislamisches / Versammlung der Imame
    2. Interreligiöses
    3. Öffentlichkeitsarbeit
    4. Bildung
    5. Soziales
    6. weitere

Die Leitung und die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom geschäftsführenden Vorstand benannt.

Der Vorstand kann bei Bedarf Beiräte einberufen.

Den Beiräten gehören Persönlichkeiten an, die die Ziele des Vereins maßgeblich unterstützen. Die Mitglieder der Beiräte werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Er berät den Vorstand und unterstützt die Arbeit des Vereins.

§ 11 Ältestenrat

Der Vorstand beruft einen Ältestenrat aus älteren verdienten und allgemein anerkannten Muslimen Hamburgs ein. Der Ältestenrat berät den Vorstand bei der Entwicklung der SCHURA sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten. Der Ältestenrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 12 Gemeinderegister

Zum Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft führt SCHURA ein Register. In dieses Register kann jeder volljährige Muslim, der sich als Religionsgemeinschaft SCHURA bzw. einer der Mitgliedsgemeinden zurechnet, eingetragen werden. Die Eintragung bedarf die Zustimmung des Einzutragenden. Dieser kann danach jederzeit seine Löschung aus dem Register beantragen. Näheres regelt eine Registerordnung.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen anderen islamischen Verein, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.11.2021 beschlossen.