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Feiertagsregelung: Auszug aus dem Staatsvertrag mit den Muslimen

Auszüge aus dem Vertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem DITIB-Landesverband Hamburg,
SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren

[Quelle: http://www.hamburg.de/contentblob/3551370/373c79022a3cc28025f815d9a33d2b49/data/download-muslim-verbaende.pdf ]

Freie und Hansestadt Hamburg

Artikel 3

Islamische Feiertage

Folgende islamische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des Hamburger Feier- tagsgesetzes mit den Rechten aus § 3 des Feiertagsgesetzes für islamische Religionsan- gehörige:
1. Opferfest(Id-ul-Adhabzw.KurbanBayrami)–EinerderzweiTageabzehntenDhul-
Hiddscha
2. Ramadanfest (Id-ul-Fitr bzw. Ramazan Bayrami) – Einer der zwei Tage ab ersten
Schawwal
3 Aschura – Ein Tag am zehnten Muharram
Die Daten der Feiertage beziehen sich auf den islamischen Mondkalender und werden von den islamischen Religionsgemeinschaften jeweils vorher bestimmt und bekannt gegeben.

Protokollerklärung zu Artikel 3
Die islamischen Religionsgemeinschaften und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, dass die ganztägigen Ausgestaltungen des Ramadan-Festes und des Opferfestes für die muslimischen Gemeinden gleichbedeutend sind mit gottesdienstlichen Handlungen. Der gottesdienstliche Charakter äußert sich nicht nur im morgendlichen Ritualgebet, sondern umfasst den gesamten Tag, der in weiten Teilen ritualisierte Abläufe ent- hält. Diese Feiertage werden deshalb als Gottesdienst im Sinne des § 3 Hamburger Feiertagsgesetz verstanden.

Staatsvertrag-mit-den-muslimischen-verbaenden