Vertrag zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg,
dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren
Staatsvertrag-mit-den-muslimischen-verbaenden
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und
der DITIB-Landesverband Hamburg e.V., vertreten durch seinen Vorstand,
SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V., vertreten durch seinen Vorstand, und
der Verband der Islamischen Kulturzentren e.V., vertreten durch seinen Vorstand
(im Folgenden als islamische Religionsgemeinschaften bezeichnet),
schließen
– in dem Bewusstsein, dass die Bürgerinnen und Bürger islamischen Glaubens einen bedeutenden Teil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg bilden und der Islam als ihr gelebter Glaube zu einem festen Bestandteil des religiösen Lebens geworden ist,
– in dem Wunsch, die Freiheit der Religionsausübung der Bürgerinnen und Bürger islamischen Glaubens als Teil einer pluralen und weltoffenen Gesellschaft zu bestätigen und zu bekräftigen,
– in der Überzeugung, dass Religion einen wertvollen Beitrag als Mittlerin zwischen unterschiedlichen Kulturen und Traditionen zu leisten vermag,
– in dem Wunsch, die Beteiligung der islamischen Religionsgemeinschaften am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Stadt anzuerkennen und zu unterstützen,
– mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den islamischen Religionsgemeinschaften partnerschaftlich weiterzuentwickeln, den folgenden Vertrag:
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Rechtsstellung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Freiheit, den islamischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Achtung des religiösen Bekenntnisses untrennbar mit der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen und abweichenden Anschauungen und Handhabungen der eigenen Religion verbunden ist.
(2) Die islamischen Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Vertragsparteien bekennen sich zum Grundsatz der Neutralität des Staates gegenüber Religionen und Weltanschauungen und zur vollständigen Geltung und Achtung der staatlichen Gesetze. Sie werden hierfür entschieden eintreten, auf entgegenstehende Äußerungen verzichten sowie sich gegen widersprechende Anschauungen wenden.
Artikel 2 Gemeinsame Wertegrundlagen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die islamischen Religionsgemeinschaften bekennen sich zu den gemeinsamen Wertegrundlagen der grundgesetzlichen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zur Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Geltung der Grundrechte, der Völkerverständigung und der Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen sowie der freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassung des Gemeinwesens. Sie sind sich einig in der Ächtung
von Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Glauben oder religiöser oder politischer Anschauungen und werden gemeinsam dagegen eintreten.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die islamischen Religionsgemeinschaften bekennen sich insbesondere zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zur vollständigen und gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen am gesellschaftlichen und politischen sowie am schulischen und beruflichen Leben. Sie setzen sich für die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen ungeachtet ihrer religiösen Überzeugungen an Bildung, Erwerbstätigkeit und gesellschaftlichem Leben ein und wenden sich entschieden gegen jede Art von Diskriminierung.
Protokollerklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die Vertragsparteien teilen die Überzeugung, dass Frauen und Mädchen die Teilhaberechte weder aus religiösen Gründen von Dritten bestritten noch wegen eines ihrer eigenen religiösen Überzeugung entsprechenden Verhaltens vorenthalten werden dürfen. Dies schließt das Recht muslimischer Frauen und Mädchen ein, nicht wegen einer ihrer religiösen Überzeugung entsprechenden Bekleidung in ihrer Berufsausübung ungerechtfertigt beschränkt zu werden.
Artikel 3 Islamische Feiertage
Folgende islamische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des Hamburger Feiertagsgesetzes mit den Rechten aus § 3 des Feiertagsgesetzes für islamische Religionsangehörige:
1. Opferfest (Id-ul-Adha bzw. Kurban Bayrami) – Einer der zwei Tage ab zehnten DhulHiddscha
2. Ramadanfest (Id-ul-Fitr bzw. Ramazan Bayrami) – Einer der zwei Tage ab ersten Schawwal
3 Aschura – Ein Tag am zehnten Muharram
Die Daten der Feiertage beziehen sich auf den islamischen Mondkalender und werden von den islamischen Religionsgemeinschaften jeweils vorher bestimmt und bekannt gegeben.
Protokollerklärung zu Artikel 3
Die islamischen Religionsgemeinschaften und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, dass die ganztägigen Ausgestaltungen des Ramadan-Festes und des Opferfestes für die muslimischen Gemeinden gleichbedeutend sind mit gottesdienstlichen Handlungen. Der gottesdienstliche Charakter äußert sich nicht nur im morgendlichen Ritualgebet, sondern umfasst den gesamten Tag, der in weiten Teilen ritualisierte Abläufe enthält. Diese Feiertage werden deshalb als Gottesdienst im Sinne des § 3 Hamburger Feiertagsgesetz verstanden.
Artikel 4 Bildungswesen
(1) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu unterhalten. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten gemeinsam dafür einsetzen, das Wirken dieser Einrichtungen auch über die Mitgliedschaft der islamischen Religionsgemeinschaften hinaus verstärkt in das öffentliche Bewusstsein zu rücken.
(2) Unbeschadet des Rechts auf Unterhaltung eigener Bildungseinrichtungen bekennen sich die islamischen Religionsgemeinschaften zum staatlichen Schulwesen, der allgemeinen Schulpflicht und der umfassenden Teilnahme am Unterricht staatlicher Schulen.
Artikel 5 Hochschulausbildung
Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert eine Ausbildungsstätte für islamische Theologie und Religionspädagogik an der Universität Hamburg.
Protokollerklärung zu Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Förderung einer Ausbildungsstätte für islamische Theologie und Religionspädagogik in ihrem Schwerpunkt zunächst auf die
Gewinnung in Deutschland ausgebildeter schulischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht zielen soll. Sie teilen die Überzeugung, dass das Aufgreifen der Glaubensvorstellungen praktizierender Muslime eine wesentliche Voraussetzung für die wünschenswerte Akzeptanz des Unterrichts bei den muslimischen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern
sein wird.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich deshalb unter Beachtung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre dafür einsetzen, dass
– die islamischen Religionsgemeinschaften vor der Berufung einer Hochschullehrerin
oder eines Hochschullehrers die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten,
– ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu Lehrinhalten zu äußern, soweit sie schwerwiegende Abweichungen von den islamischen Glaubensgrundsätzen geltend machen,
und
– sie in die Erarbeitung von Grundsätzen für eine Akkreditierung von Studiengängen und Formulierung von Prüfungsanforderungen einbezogen werden.
Die islamischen Religionsgemeinschaften erklären, dass sie Stellungnahmen einheitlich abgeben werden. Stellungnahmen, die nicht einheitlich abgegeben werden, lösen keine Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des vorstehenden Absatzes aus.
Artikel 6 Religionsunterricht
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird gesondert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der islamischen Religionsgemeinschaften, bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung eines besonderen islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
Protokollerklärung zu Artikel 6 Absatz 1
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulassung sowie der institutionelle Rahmen für den Religionsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern solcher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsichtigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeitsgruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entscheidungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen.
Artikel 7 Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen
(1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg
den islamischen Religionsgemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den islamischen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung
der religiösen Betreuung hinwirken.
(2) Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person der Betreuerin oder des Betreuers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres soll durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern der Einrichtungen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 geregelt werden.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiöse Speisevorschriften im Rahmen
der bestehenden Möglichkeiten einhält.
Protokollerklärung zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Zugangs der islamischen Religionsgemeinschaften zu öffentlichen Einrichtungen sich nur auf solche
Personen bezieht, die die Gemeinschaften vorab benennen. Die für die religiöse Betreuung erforderlichen Räumlichkeiten werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Den zur religiösen Betreuung eingesetzten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, bei der Beschaffung religiöser Literatur beratend mitzuwirken.
Zu Absatz 3
Zu der den islamischen Speisevorschriften entsprechenden Ernährung gehört die Möglichkeit, während des Ramadan ein nächtliches Essen zu sich zu nehmen. Für die Gefangenen des geschlossenen Vollzugs muss dies im jeweiligen Haftraum stattfinden.
Artikel 8 Rundfunkwesen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über Änderungen der rundfunk- und medienrechtlichen Staatsverträge dafür einsetzen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den islamischen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten zum Zwecke der Verkündungen und Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen gewähren.
(2) Sie wird unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Staatsferne des Rundfunks darauf bedacht sein, dass in allen Rundfunkprogrammen die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung einschließlich der muslimischen Bevölkerung geachtet werden.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über die Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (im Rahmen der Diskussion über die Neubesetzung der Aufsichtsgremien) dafür einsetzen, dass die islamischen Religionsgemeinschaften in den Aufsichtsgremien (NDR-Rundfunkrat, ZDF-Fernsehrat, DLR-Hörfunkrat und den entsprechenden Ausschüssen) angemessen vertreten sind.
Artikel 9 Gewährleistung der Vermögensrechte; Errichtung und Betrieb von Moscheen, Versammlungsräumen, Bildungseinrichtungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet den islamischen Religionsgemeinschaften das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet islamischen Religionsgemeinschaften das Recht, im Rahmen der geltenden Gesetze Moscheen, Gebets- und Versammlungsräume sowie Bildungseinrichtungen und sonstige Gemeindeeinrichtungen zu errichten und ihrer Bestimmung entsprechend zu betreiben. Dies schließt die Gewährleistung des Rechts ein, Moscheegebäude der islamischen religiösen Tradition entsprechend, insbesondere mit Kuppeln und Minaretten, auszustatten.
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Errichtung und Betrieb von Moscheen, Gebets- und Versammlungsräumen sowie Bildungseinrichtungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen der islamischen Religionsgemeinschaften zur Förderung eines gedeihlichen Miteinanders der muslimischen und der nicht-muslimischen Bevölkerung von
akzeptanzfördernden Maßnahmen begleitet werden sollen. Deshalb
1. werden die Vertragsparteien Bedacht darauf nehmen, dass sich Moscheegebäude unbeschadet des Rechts der islamischen Religionsgemeinschaften, sie der islamischen religiösen Tradition entsprechend auszustatten, in ihre jeweilige Umgebung einfügen,
2. wird sich die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen des geltenden Rechts und unter Beachtung der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in der Bevölkerung für die Akzeptanz des Errichtens und Betreibens von Moscheen, Gebetsund Versammlungsräumen sowie Bildungseinrichtungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen einsetzen,
3. werden die islamischen Religionsgemeinschaften bei Errichtung und Betrieb von Moscheen, Gebets- und Versammlungsräumen sowie Bildungseinrichtungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen die Ziele von Transparenz und Öffnung verfolgen.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird den Bedarf der islamischen Religionsgemeinschaften an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedlung neuer Gebiete, nach Maßgabe des geltenden Rechts berücksichtigen. Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der islamischen Religionsgemeinschaften, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, werden die islamischen Religionsgemeinschaften darauf hinwirken, dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für religiöse Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.
(5) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten. Bei der Stellung von Ersatzgrundstücken
gelten die für die Enteignung maßgeblichen Grundsätze.
Protokollerklärung zu Artikel 9
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Regelungen dieses Artikels die Rechte der islamischen Religionsgemeinschaften an ihrem Eigentum und sonstigem Vermögen nicht beschränken. Dies gilt insbesondere für das Recht, Immobilien, welche sie in Eigentum oder gemietet haben, im Rahmen der geltenden Gesetze für religiöse, soziale, Bildungs-, kulturelle, sportliche und gewerbliche Zwecke zu nutzen oder zu vermieten. Die Vertragsparteien stimmen ebenfalls darin überein, dass die Gewährleistungen des Absatzes 4, wonach die Freie und Hansestadt Hamburg den Bedarf der islamischen Religionsgemeinschaften an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten berücksichtigen wird, nicht die Rechte der islamischen Religionsgemeinschaften auf gewerbliche Einrichtungen und Betätigungen einschließen.
Artikel 10 Bestattungswesen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung.
(2) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben auf staatlichen Friedhöfen das Recht zu Gottesdiensten und Bestattungsandachten. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist
Rücksicht zu nehmen.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Möglichkeiten nichtstaatlicher Friedhofsträgerschaft bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Rechts, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen, insbesondere das Recht auf sarglose Bestattungen umfasst. Die dauerhafte Totenruhe wird auf den islamischen Gräberfeldern, auch nach Neuvergabe von Grabstätten, dadurch gewährleistet, dass die Gebeine bereits Bestatteter in der Grabstätte verbleiben.
Um die Durchführung islamischer Bestattungen auch in Fällen behördlich veranlasster Bestattungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Behörden der Freie und Hansestadt Hamburg und die islamischen Religionsgemeinschaften Verfahren der wechselseitigen Information über Fälle vereinbaren, die die Notwendigkeit einer islamischen Bestattung nahe legen.
Zu Absatz 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg anerkennt das Recht aller Religionsgemeinschaften, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften eigene Friedhöfe zu unterhalten. Sie sieht sich jedoch gegenwärtig nicht in der Lage, von dem Erfordernis, dass es sich bei dem Friedhofsträger um eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft handeln muss, abzusehen. Ungeachtet dessen ist sie bereit, über die Frage der Friedhofsträgerschaft unter Berücksichtigung von Fortentwicklungen sowohl der Bedarfssituation als auch der strukturellen Leistungsfähigkeit potentieller Friedhofsträger mit den islamischen Religionsgemeinschaften mittelfristig in erneute Verhandlungen zu treten.
Artikel 11 Zusammenwirken
(1) Die Vertragsparteien werden bedarfsabhängig Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Angelegenheiten zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Gesetzesvorhaben des Senats, die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften unmittelbar berühren.
(2) Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information bestellen die islamischen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten bei Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 12 Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages soweit möglich einvernehmlich klären.
Artikel 13 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit der Zustimmung der Bürgerschaft in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien werden auf die umfassende Verbreitung und Kenntnis der Vereinbarungen dieses Vertrages bei ihren Organen und Mitgliedern sowie in der Öffentlichkeit hinwirken. Sie stehen einander zur Erläuterung von Verhaltensweisen und Äußerungen ihrer Organe und Mitglieder zur Verfügung, die Inhalte dieser Vereinbarung berühren. Auf begründetes Verlangen einer Vertragspartei stehen sie auch für öffentliche Erklärungen zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien werden nach Ablauf von zehn Jahren Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, im Lichte der gewonnenen Erfahrungen über diesen Vertrag und die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen zu verhandeln.
Protokollerklärung zu Artikel 13 Absatz 3
Die islamischen Religionsgemeinschaften streben im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts
nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass diesbezügliche Fortentwicklungen auch die Neuordnung der wechselseitigen Beziehungen erforderlich machen werden.